AGRICHEMA AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der AGRICHEMA Schüttguttechniktechnik GmbH & Co. KG
I. Allgemeines
1. Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der AGRICHEMA Schüttguttechnik GmbH & Co. KG – im folgenden “Lieferant” genannt -, und zwar auch für alle künftigen Geschäfte, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für alle Maß-, Gewichts-, Ausrüstungs- und Leistungsangaben in den Katalogen, Prospekten und Preislisten des Lieferanten.
Das erste Angebot gibt der Lieferant kostenlos ab; er behält sich vor, weitere Angebote bzw. Änderungen des ersten Angebots oder der Entwurfsarbeiten angemessen, mindestens aber nach der Gebührenordnung für Ingenieure (GOI) zu berechnen, wenn kein Vertrag geschlossen wird.
3. Der Lieferant behält sich Konstruktionsänderungen in Form von technischen Verbesserungen vor.
4. Der Besteller verpflichtet sich, die von dem Lieferanten übergebenen Pläne und technischen Unterlagen Dritten nicht zugänglich zu machen. Alle Pläne und technischen Unterlagen sind bei Vertragsschluss mit einem Dritten unverzüglich, ansonsten spätestens nach sechs Monaten an den Lieferanten zurückzugeben.
II. Preise
1. Alle Preise sind Nettopreise (unverzollt), denen gegebenenfalls die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Lieferung hinzuzurechnen ist. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen – wie z.B. Verpackung, Verladung und Transport – werden gesondert berechnet.
2. Erfolgt die Lieferung vereinbarungsgemäß später als drei Monate nach Vertragsschluss oder verzögert sich der Liefertermin aus vom Lieferanten nicht zu vertretenden Gründen um mehr als sechs Wochen, so kann der Lieferant den zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Listenpreis berechnen.
III. Abnahme, Lieferung, Lieferzeit, Gefahrübergang
1. Der Besteller ist zur Abnahme der Ware verpflichtet. Die Abnahmeverpflichtung ist als Hauptleistungspflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis sofort zu erfüllen.
2. Der Gefahrübergang erfolgt spätestens mit der Absendung der Ware; dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder die Anfuhr, übernommen hat.
3. Verzögert sich der Versand durch vom Besteller zu vertretende Umstände, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über; der Lieferant wird dann auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung bewirken, die dieser verlangt. Überdies wird der Besteller die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferanten mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungswertes pro Monat, zahlen. Der Lieferant ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
4. Der Lieferant hat das Recht zu Teillieferungen und Teilleistungen, soweit dies dem Besteller zuzumuten ist.
5. Liefer- und Leistungszeitangaben des Lieferanten stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, d.h. richtiger und rechtzeitiger Belieferung des Lieferanten; sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft im Werk bzw. Lager des Lieferanten als eingehalten.
6. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferanten die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – u.a. Streik, Aussperrung, Boykott und hoheitliche Maßnahmen, auch wenn sie bei Lieferanten des Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Lieferant auch bei schriftlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
Der Eintritt dieser Ereignisse berechtigt den Lieferanten, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Bei einer Behinderung von mehr als einem Monat ist der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferant von seiner Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er den Besteller unverzüglich benachrichtigt.
IV. Aufstellung, Montage
1. Der Besteller stellt auf Anforderung und auf seine Kosten
a) Mitarbeiter wie Handlanger und wenn nötig auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer und sonstige Facharbeiter mit dem für die Montagearbeiten erforderlichen Werkzeug,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe, wie Hölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungs- sowie Schmiermittel, Brennstoffe usw. sowie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen,
c) Betriebskraft, Gas, Brenn-, Sauerstoff und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung,
d) in der Nähe der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. geeignete, ausreichend große, trockene und verschließbare Räume sowie angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume für das Montagepersonal des Lieferanten einschließlich der den Umständen angemessenen sanitären Anlagen,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge der besonderen Umstände an der Montagestelle erforderlich und für den Lieferanten nicht branchenüblich sind,
f) führt alle Erd-, Beton-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe durch und
g) trifft im Übrigen alle zum Schutz des Montagepersonals und des Eigentums des Lieferanten auf der Baustelle erforderlichen Maßnahmen.
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile an Ort und Stelle befinden und alle Erd-, Maurer-, Zimmer- und sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung und Montage sofort nach Ankunft des Montagepersonals des Lieferanten begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann; insbesondere müssen die Anfuhrwege und der Aufstellungs- und Montageplatz in Flurhöhe geebnet und geräumt sein.
4. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch vom Lieferanten nicht zu vertretende Umstände, so hat der Besteller die Kosten für die Wartezeit des Montagepersonals und sonstige Aufwendungen des Lieferanten während der Wartezeit zu tragen.
V. Rechte des Bestellers bei Mängeln
1. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Lieferanten als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Lieferanten stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Der Lieferant gewährt keine Garantien im Rechtssinne.
2. Der Besteller hat dem Lieferanten Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Ware und vor einem von ihm selbst geplanten Einbau schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Achttagefrist nicht entdeckt werden können, sind dem Lieferanten unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen
3. Der Besteller verpflichtet sich, dem Lieferanten unverzüglich Gelegenheit zu geben, sich durch Untersuchung von den Mängeln der beanstandeten Ware zu überzeugen.
4. Bei berechtigten Beanstandungen liefert der Lieferant Ersatz für die mangelhafte Ware bzw. liefert die fehlenden Mengen nach (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten; dies gilt auch dann, wenn der Lieferant die Nacherfüllung verweigert oder wenn die Nacherfüllung für den Besteller unzumutbar ist. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen.
5. Alle Rechte des Bestellers bei Mängeln verjähren nach Ablauf von einem Jahr seit dem Lieferdatum, es sei denn, der Lieferant hat einen Mangel arglistig verschwiegen. Dies gilt auch für Mängel i.S.d. Abs. 2, Satz 2.
6. Die Rechte des Bestellers bei Mängeln gegen den Lieferanten stehen nur dem Besteller zu und sind nicht abtretbar.
7. Die vorstehenden Absätze regeln die Rechte des Bestellers bei Mängeln abschließend.
VI. Zahlung
1. Die Rechnungen des Lieferanten sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.
2. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Lieferant über den Betrag einrede- und bedingungsfrei verfügen kann; bei der Begebung von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck von der bezogenen Bank eingelöst ist.
3. Die Zahlung mit Wechseln ist nur nach vorheriger Vereinbarung zulässig. Sie erfolgt ausschließlich erfüllungshalber. Die Wechsel müssen mit der Wechselbürgschaft eines dem Lieferanten genehmen Bankinstituts versehen sein und dürfen eine Laufzeit von neunzig Tagen nicht überschreiten. Die Diskont- und Wechselspesen sind vom Besteller bei Fälligkeit der Forderung sofort in bar zu zahlen.
4. Der Besteller kommt in Verzug, wenn er die Forderungen des Lieferanten nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnungen zahlt.
5. Bei Zahlungsverzug des Bestellers hat der Lieferant das Recht, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und sofortige Barzahlung zu verlangen. Erfährt der Lieferant nach Vertragsschluss von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, so ist er – gegen Rückgabe von Wechseln und Schecks – ebenfalls berechtigt, sofortige Barzahlung und gegebenenfalls Vorauszahlung und Sicherheitsleistung zu verlangen.
6. Zur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen – einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent -, die dem Lieferanten aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, gewährt der Besteller dem Lieferanten die folgenden Sicherheiten:
Die Ware bleibt Eigentum des Lieferanten (Vorbehaltsware). Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag des Lieferanten; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich und ohne Verpflichtung für den Lieferanten; der Lieferant ist als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält deshalb in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum.
Bei der Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren durch den Besteller steht dem Lieferanten das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt ansonsten das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund – z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung – bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Lieferanten ab; der Lieferant nimmt die Abtretung an. Der Lieferant ermächtigt den Besteller widerruflich, die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Der Besteller ist nicht berechtigt, über die Forderung in anderer Weise, z.B. durch Abtretung, zu verfügen.
Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Besteller seine Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen. Er ist ferner verpflichtet, dem Lieferanten auf erstes Anfordern die Namen der Abnehmer und die Höhe der abgetretenen Forderungen mitzuteilen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind.
2. Erfüllt der Besteller die ihm obliegenden fälligen vertraglichen Pflichten nicht ordnungsgemäß oder gar nicht, so kann der Lieferant nach vorheriger Androhung und fruchtlosem Ablauf einer Frist von vierzehn Tagen die Einziehungsermächtigung widerrufen, die Forderungsabtretung den Drittschuldnern gegenüber offenlegen sowie die Herausgabe der Vorbehaltsware und gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte verlangen.
3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, z.B. durch Pfändung, wird der Besteller auf das Eigentum des Lieferanten hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
4. Mit der vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Lieferanten aus der Geschäftsbeziehung gehen neben dem Eigentum des Lieferanten an der Vorbehaltsware auch die abgetretenen Forderungen automatisch auf den Besteller über.
VIII. Haftungsbegrenzung
1. Mit Ausnahme der durch die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit hervorgerufenen Schäden haftet der Lieferant für durch von ihm und/oder seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verursachte Schäden nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, es sei denn, es wird eine nach Natur und Inhalt des Vertrags wesentliche Vertragspflicht verletzt.
2. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich die Haftung des Lieferanten auf den typischerweise vorhersehbaren Durchschnittsschaden.
IX. Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist D-55444 Waldlaubersheim.
2. Das Recht der Bundesrepublik Deutschland und die INCOTERMS in ihrer jeweils neuesten Fassung finden auf die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen ebenso wie auf alle übrigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Lieferanten Anwendung.
3. Bad Kreuznach ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis, über sein Zustandekommen oder über seine Auslegung unmittelbar oder mittelbar ergebenden Rechtsstreitigkeiten, soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder seinen (Wohn-) Sitz im Ausland hat. Die Vertragspartner sind auch berechtigt, im allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten Klage zu erheben.
X. Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.